Ein Bieter beantragte die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens über Ingenieurleistungen. Er machte geltend, die Vergabestelle habe die Zuschlagskriterien unzureichend erläutert und insbesondere das Wertungskriterium „Projektorganisation“ ohne nachvollziehbare Bewertungsmaßstäbe angewandt.
Der Vergabesenat wies die Beschwerde zurück. Er bestätigte, dass qualitative Zuschlagskriterien zulässig sind, wenn ihre Bedeutung und Gewichtung hinreichend beschrieben werden. Eine schematische Aufschlüsselung der Bewertungspunkte ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass die Unterlagen den Bietern ein realistisches Verständnis davon vermitteln, welche Gesichtspunkte bewertet werden sollen.
Das Gericht betonte zudem, dass eine rein subjektive Beurteilung der Präsentationsinhalte ohne dokumentierte Bewertungslogik rechtswidrig wäre. In diesem Fall sei die Wertungsstruktur aber hinreichend erkennbar und dokumentiert gewesen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass qualitative Kriterien und wertende Elemente zulässig bleiben, wenn sie objektiv nachvollziehbar begründet sind. Auftraggeber müssen Transparenz schaffen – aber keine mathematisch deterministische Matrix liefern.
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