OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. April 2025, Az. 11 Verg 3/24

2. November 2025 - Vergaberecht

Ein Bieter rügte die Wertung einer „Projektpräsentation“, die im offenen Verfahren ohne Verhandlung als Zuschlagskriterium berücksichtigt worden war. Die Vergabestelle hatte 30 % der Gesamtwertung auf diese Präsentation entfallen lassen, ohne objektive Bewertungsmaßstäbe oder Standardisierung der Darstellungsform.

Der Vergabesenat stellte klar: Präsentationen dürfen nur dann Teil der Wertung sein, wenn sie objektiv vergleichbar, dokumentiert und in den Vergabeunterlagen vollständig beschrieben sind. In offenen Verfahren ohne Verhandlungsrunde sind persönliche mündliche Präsentationen unzulässig, da sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen (§ 97 Abs. 2 GWB).

Zulässig bleibt die schriftlich-visualisierte Präsentation (z. B. PDF oder PowerPoint), sofern alle Bieter dieselben formalen Vorgaben erhalten und die Bewertung ausschließlich anhand dokumentierter Kriterien erfolgt.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für hybride und serielle Verfahren: Transparenz und Vergleichbarkeit sind zwingende Voraussetzungen für jede qualitative Wertung.