OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Mai 2025, Az. 11 Verg 5/24

30. Oktober 2025 - Vergaberecht

Gegenstand war die Frage, ob die Vergabestelle im offenen Verfahren nach Angebotsabgabe eine Aufklärung durchführen durfte, die faktisch zu einer Angebotsänderung führte. Ein Bieter hatte nachträglich Erläuterungen zu Preis- und Zeitansätzen übermittelt; der Auftraggeber wertete dies als zulässige Klarstellung.

Der Vergabesenat stellte klar, dass eine Aufklärung nach § 56 VgV nur zulässig ist, wenn sie der Beseitigung von Unklarheiten dient und den Angebotsinhalt nicht verändert. Wird die Erläuterung so konkret, dass sie eine neue oder geänderte Kalkulationsgrundlage schafft, liegt eine unzulässige Nachbesserung vor.

Nach Auffassung des Senats ist entscheidend, ob der objektive Erklärungswert des ursprünglichen Angebots unverändert bleibt. Jede Erweiterung oder Präzisierung, die über eine bloße Klarstellung hinausgeht, verletzt das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 2 GWB).

Die Entscheidung verdeutlicht: Aufklärung ja – Nachbesserung nein. Auftraggeber müssen die Grenze zwischen Klärung und Änderung strikt beachten, um den fairen Wettbewerb zu wahren.