Ein Bieter war vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, weil er ein Preisfeld nicht numerisch ausgefüllt, sondern mit dem Hinweis „inklusive“ versehen hatte. Die Vergabestelle wertete dies als unvollständiges Angebot.
Der Vergabesenat hob den Ausschluss auf. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des Angebots. Wenn aus den Gesamtangaben zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die Leistung bepreist ist und keine Wertungslücke besteht, liegt kein formaler Mangel vor. Nach § 56 VgV besteht dann eine Pflicht zur Aufklärung, nicht zum Ausschluss.
Das Gericht betont damit die materielle Auslegung vor Formalismus. Auftraggeber müssen Angebote sachgerecht interpretieren und dürfen Rechtssicherheit nicht durch überzogene Formstrenge gefährden.
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