Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf entschied über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer Westfalen (Beschluss vom 12.09.2024 – VK 2-23/24).
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war im Kern die Frage, ob die Vergabestelle in einem mehrstufigen Verfahren (Teilnahmewettbewerb und anschließendes Verhandlungsverfahren nach SektVO) die Eignung eines bereits zugelassenen Unternehmens in der Angebots-/Verhandlungsphase nochmals „aufrollen“ und die Zulassung faktisch korrigieren darf – oder ob insoweit ein vergaberechtlicher Vertrauenstatbestand zugunsten des zugelassenen Teilnehmers eingreift.
Die Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag hinsichtlich eines Loses teilweise für begründet erachtet und die Vergabestelle zur Wiederholung der Wertung verpflichtet; maßgeblich stellte die Kammer darauf ab, die Eignungsbejahung der Beigeladenen sei materiell nicht tragfähig (u. a. Fragen der Referenzzurechnung/Eignungsleihe). Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung im Ergebnis auf und wies den Nachprüfungsantrag insgesamt zurück. 
Tragend ist die – in Düsseldorf gefestigte – Linie, dass mit dem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und der positiven Eignungsprüfung ein Vertrauenstatbestand entsteht: Der zugelassene Teilnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Eignung in der nachfolgenden Phase nicht ohne Weiteres erneut in Frage gestellt wird. Die vergaberechtliche Nachprüfung der Eignungsbejahung ist dann – im Grundsatz – abgeschnitten; Einwände gegen die Eignung sind primär im Teilnahmewettbewerb zu platzieren. Das Gericht verdeutlicht zugleich, dass dies kein Freibrief für Fehler ist: Der Auftraggeber kann ein Verfahren jederzeit aufheben oder zurückversetzen, wenn er eigene Fehler erkennt; auch bleibt es Wettbewerbern unbenommen, Eignungsfragen rechtzeitig zu rügen, wobei eine „Rüge ins Blaue hinein“ unzulässig ist und Tatsachenkenntnis erforderlich bleibt (ggf. durch Akteneinsicht zu gewinnen). 
Für die Praxis ist der Beschluss ein klares Steuerungssignal: Wer Eignungsfragen erst „spät“ angreift, läuft in das Risiko der Unzulässigkeit/Unbegründetheit, weil die vergaberechtliche Systematik den Teilnahmewettbewerb als den primären Ort der Eignungskontrolle versteht. Auftraggeber sollten die Eignungsprüfung im Teilnahmewettbewerb dokumentationsstark und konsistent führen; Bieter wiederum müssen ihre Markt- und Tatsachenbasis frühzeitig verdichten, um rügefähig zu sein.
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