OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – Verg 7/24

10. Oktober 2025 - Vergaberecht

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21. August 2024 (Verg 7/24) die Maßstäbe für den Verzicht auf die Losaufteilung nach § 97 Abs. 4 GWB erneut geschärft. Die Entscheidung, über Fachblogs (u. a. Vergabeblog vom 10. März 2025) und Kanzleiveröffentlichungen bekannt geworden, bestätigt die strikte Bindung an das gesetzliche Gebot der Losvergabe und verlangt eine konkrete, dokumentierte Abwägung im Einzelfall.

Dem Verfahren lag die Gesamtvergabe mehrerer voneinander abgrenzbarer Leistungsbestandteile zugrunde. Der Auftraggeber hatte auf eine Losbildung verzichtet und sich auf Koordinations-, Sicherheits- und Organisationsvorteile berufen. Ein unterlegener Bieter beantragte Nachprüfung, weil die Entscheidung zur Gesamtvergabe weder sachlich hinreichend begründet noch im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentiert worden war.

Der Senat stellte fest, dass die Losaufteilung nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB den gesetzlichen Regelfall bildet. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende technische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, die sich auf den konkreten Auftragsgegenstand beziehen und im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung belegbar waren. Pauschale Erwägungen, wie der Hinweis auf vermeintliche Koordinationsvorteile, eine vereinfachte Steuerung oder eine schnellere Bauabwicklung, genügen nicht.

Fehlt eine nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene Begründung, ist der Verzicht auf die Losaufteilung vergaberechtswidrig. Dokumentationsmängel lassen sich nicht nachträglich durch allgemeine Argumentationen heilen. Der Senat betont, dass die Abwägung bereits im Vergabevermerk enthalten sein muss, um eine effektive Nachprüfbarkeit zu gewährleisten.

Mit dieser Entscheidung festigt das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechungslinie, wonach der gesetzliche Vorrang der Losvergabe Ausdruck der Mittelstandsförderung und des Wettbewerbsprinzips ist. Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, jede Abweichung von der Losbildung substantiiert zu begründen und zu dokumentieren.