Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer zu entscheiden. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber berechtigt war, eine Leistung im Wege einer Gesamtvergabe auszuschreiben oder ob eine Aufteilung in Fach- bzw. Teillose zwingend erforderlich gewesen wäre.
Ein unterlegener Bieter hatte geltend gemacht, der Auftraggeber habe gegen das vergaberechtliche Losbildungsgebot verstoßen und dadurch den Wettbewerb unzulässig eingeschränkt.
Der Auftraggeber hatte die Leistung als einheitlichen Auftrag vergeben und dies im Vergabevermerk damit begründet, dass eine Aufteilung der Leistungen zu erheblichen Koordinations- und Schnittstellenrisiken geführt hätte. Zudem seien terminliche Risiken zu erwarten gewesen, die angesichts der Projektstruktur und der vorgesehenen Realisierung innerhalb enger Zeitvorgaben nicht hinnehmbar gewesen seien. Der Antragsteller vertrat demgegenüber die Auffassung, diese Erwägungen genügten nicht, um vom gesetzlichen Vorrang der Losvergabe abzuweichen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vergabekammer im Ergebnis. Der Vergabesenat stellte klar, dass der Grundsatz der losweisen Vergabe zwar einen zentralen Bestandteil des Wettbewerbsgebots darstellt. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, zwingend eine Aufteilung vorzunehmen, wenn sachliche Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob die Entscheidung des Auftraggebers nachvollziehbar dokumentiert ist und auf objektiven Erwägungen beruht.
Der Senat betonte, dass dem Auftraggeber bei der organisatorischen Gestaltung der Beschaffung ein Beurteilungsspielraum zukommt. Dieser ist von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar. Entscheidend ist, ob die Entscheidung sachlich vertretbar ist und auf tragfähigen Erwägungen beruht. Werden insbesondere Koordinations-, Schnittstellen- oder Terminrisiken plausibel dargelegt und im Vergabevermerk dokumentiert, kann dies eine Gesamtvergabe rechtfertigen.
Im konkreten Fall hielt das Gericht die dokumentierten Erwägungen des Auftraggebers für ausreichend. Die prognostizierten Koordinationsrisiken sowie die Gefahr von Terminverzögerungen stellten nach Auffassung des Senats tragfähige Gründe dar, von einer Losaufteilung abzusehen. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Transparenzgebot lag daher nicht vor.
Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass das Losbildungsgebot kein starres Dogma darstellt. Auftraggeber können ausnahmsweise von einer losweisen Vergabe absehen, wenn sie hierfür sachliche Gründe darlegen und diese ordnungsgemäß dokumentieren. Für die Praxis bedeutet dies zugleich, dass der Vergabevermerk eine zentrale Rolle spielt: Er muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen eine Gesamtvergabe gewählt wurde.
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