Sachverhalt: Eine kommunale Auftraggeberin (Trägerin von 88 Schulen) schrieb eine Rahmenvereinbarung für interaktive Displays nebst Software/MDM aus – herstellerspezifisch („Ein-Hersteller-Strategie“) und ohne Losaufteilung. Eine Anbieterin rügte Verstoß gegen Produktneutralität und Losbildung und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein.
Streitige Rechtsfrage: Darf der Auftraggeber aus objektiven, auftragsbezogenen Gründen produktspezifisch ausschreiben und von Fach-/Teillosbildung absehen?
Entscheidung & Begründung: Der Senat hält die produktspezifische Festlegung für zulässig: Einheitliche Systeme reduzieren Wartungs-/Schulungsaufwand, sichern MDM-Funktionalität und Betriebssicherheit – das sind tragfähige, dokumentierte Gründe i.S.d. § 31 VgV. Eine Pflicht zur Markterkundung verneint das Gericht; selbst unterstellt, fehlte es an Kausalität. Auch die Losaufteilung war nicht geboten (§ 97 Abs. 4 GWB): Mangels getrennter Märkte (Hardware/Software) und wegen der zulässigen Produktspezifikation fehlte es der Antragstellerin an Zuschlagschancen. Ergebnis: Beschwerde erfolglos, VK-Beschluss bestätigt.
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