In einem Nachprüfungsverfahren hatte das OLG Dresden über die Zulässigkeit einer Direktvergabe zu entscheiden, bei der eine Kommune Leistungen ohne vorherige Ausschreibung an eine von ihr kontrollierte Gesellschaft vergeben hatte. Ein Wettbewerber sah darin eine Umgehung des Vergaberechts und machte geltend, es habe sich nicht um ein zulässiges Inhouse-Geschäft gehandelt.
Das OLG Dresden stellte klar, dass eine vergaberechtsfreie Direktvergabe nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des sogenannten Inhouse-Geschäfts nach § 108 GWB vollständig erfüllt sind. Der Auftraggeber muss über die beauftragte Gesellschaft eine Kontrolle ausüben, die einer internen Dienststelle entspricht, die Gesellschaft muss den ganz überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten – regelmäßig mehr als 80 Prozent – für den Auftraggeber erbringen, und privates Kapital darf nicht beteiligt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Vergaberecht uneingeschränkt anzuwenden.
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der Vergabesenat die strengen Anforderungen an das Inhouse-Privileg und betont, dass Ausnahmen vom Wettbewerbsprinzip eng auszulegen sind. Auftraggeber sind daher gehalten, ihre Beteiligungs- und Einflussverhältnisse sorgfältig zu dokumentieren und im Zweifel ein offenes Verfahren zu wählen.
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