Oberlandesgericht München (Vergabesenat), Beschluss vom 7. November 2024 – Verg 5/24

16. Dezember 2025 - Vergaberecht

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München hatte über die vergaberechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB zu entscheiden.

Anlass war ein europaweites Vergabeverfahren, in dem ein Bieter nach Abschluss der Angebotswertung einen Nachprüfungsantrag gestellt hatte. Er machte geltend, die Zuschlagskriterien seien unklar formuliert und fehlerhaft angewandt worden. Zuvor hatte er gegenüber der Vergabestelle lediglich pauschal „Bedenken“ geäußert, ohne diese näher zu substantiieren.

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. In den Entscheidungsgründen stellt der Senat klar, dass eine Rüge nur dann die Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 GWB verhindert, wenn sie den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß konkret erkennen lässt. Allgemeine Hinweise oder formelhafte Beanstandungen genügen nicht. Die Vergabestelle muss aus der Rüge in die Lage versetzt werden, Art und Tragweite des behaupteten Fehlers zu prüfen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

Nach Auffassung des Senats hatte der Antragsteller diesen Anforderungen nicht genügt. Seine vor Antragstellung erhobene Beanstandung habe weder erkennen lassen, welches konkrete Zuschlagskriterium betroffen sei, noch worin der Rechtsverstoß liegen solle. Der Nachprüfungsantrag sei daher unzulässig. Dass der Bieter subjektiv von einer Rechtswidrigkeit ausgegangen sei, ändere daran nichts.

Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zur strengen Handhabung der Rügeobliegenheit ein. Für die Praxis bedeutet dies, dass Bieter bereits im Vorfeld eines Nachprüfungsantrags präzise formulieren müssen, was sie beanstanden und warum. Auftraggeber wiederum können sich darauf verlassen, dass nur substantiierte Rügen die Präklusionswirkung durchbrechen.

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