Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren zur Lieferung und Montage technischer Ausstattung im Schul- und Verwaltungsbau. Der Auftraggeber hatte in den Vergabeunterlagen ausdrücklich gefordert, dass alle Lieferungen „frei Verwendungsstelle“ zu erfolgen hätten. Ein Bieter wich hiervon ab und bot abweichende Lieferbedingungen an. Außerdem enthielt die Ausschreibung eine Rahmenvereinbarung mit Mengenangaben, deren Höchstwerte nicht klar definiert waren. Der Auftraggeber schloss den Bieter wegen der abweichenden Lieferbedingungen aus. Dieser rügte den Ausschluss als unverhältnismäßig und wandte sich gegen die Angabe von Höchstmengen.
Das OLG Karlsruhe bestätigte den Ausschluss und stellte klar, dass Abweichungen von verbindlichen Vorgaben der Vergabeunterlagen regelmäßig zum zwingenden Angebotsausschluss führen. Der Bieter sei an die Anforderungen gebunden, die Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sind; eine eigenständige Modifizierung dieser Bedingungen stelle ein unzulässiges Nebenangebot dar. Das Gebot der Angebotskonformität sei ein tragender Grundsatz des Vergabeverfahrens.
Zugleich bekräftigte das Gericht die Pflicht des Auftraggebers, in Rahmenvereinbarungen klare und nachvollziehbare Angaben zu Mengen und Werten zu machen. Höchst- und Mindestmengen müssen so bestimmt sein, dass für alle Bieter die wirtschaftliche Bedeutung des Auftrags erkennbar ist. Unbestimmte oder widersprüchliche Mengenangaben können zur Intransparenz und zur Unwirksamkeit der Vergabe führen.
Der Auftraggeber muss daher in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen eindeutig regeln, welche Lieferbedingungen und Mengenbestandteile Vertragsinhalt werden sollen. Eine missverständliche oder lückenhafte Gestaltung benachteiligt die Bieter und verstößt gegen die Transparenzpflicht (§ 97 Abs. 1 GWB, § 121 Abs. 1 GWB).
Die Entscheidung bestätigt, dass sowohl die Einhaltung der Angebotskonformität als auch die klare Bestimmung von Höchstmengen in Rahmenvereinbarungen unabdingbare Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens sind. Auftraggeber haben sicherzustellen, dass weder Bieter durch eigenständige Änderungen der Bedingungen Vorteile erlangen, noch Unsicherheiten über den Auftragsumfang bestehen.
Office Hanau / Sophie Scholl Platz 6 / Hanau
E-Mail info@nickel.de
Tel +49 (0)6181 30410-0