Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte über die Rechtmäßigkeit der Zuschlagswertung in einem europaweiten Vergabeverfahren zu entscheiden.
Ein unterlegener Bieter wandte sich gegen die Entscheidung der Vergabestelle und machte geltend, die Bewertung seines Angebots sei fehlerhaft erfolgt. Er beanstandete insbesondere, dass einzelne Zuschlagskriterien nicht in der Weise angewandt worden seien, wie sie in den Vergabeunterlagen vorgegeben waren, und dass die Dokumentation der Wertungsentscheidung Defizite aufweise.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen arbeitet der Senat die bekannten Maßstäbe für die vergaberechtliche Kontrolle von Zuschlagsentscheidungen heraus. Danach unterliegt die Angebotswertung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Maßgeblich ist nicht, ob das Gericht selbst zu einer anderen Bewertung gelangt wäre, sondern allein, ob die Vergabestelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Eine solche Überschreitung liegt nur vor, wenn die Wertung auf sachfremden Erwägungen beruht, gegen den bekannt gemachten Bewertungsmaßstab verstößt oder in sich widersprüchlich und nicht mehr nachvollziehbar ist.
Diese Voraussetzungen sah der Senat im konkreten Fall nicht als gegeben an. Die Zuschlagskriterien seien hinreichend bestimmt bekannt gemacht worden. Die Bewertung habe sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens bewegt und sei aus der Vergabedokumentation nachvollziehbar herleitbar gewesen. Dass der Antragsteller einzelne Wertungsentscheidungen inhaltlich anders beurteilt hätte, genüge nicht, um einen Vergaberechtsverstoß zu begründen. Auch Dokumentationsmängel von solcher Intensität, dass sie die Nachvollziehbarkeit der Wertung insgesamt in Frage stellten, vermochte das Gericht nicht festzustellen.
Die Entscheidung bestätigt erneut die hohe Bedeutung des Beurteilungsspielraums bei der Zuschlagswertung. Für die Praxis bedeutet dies, dass Wertungsangriffe nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn konkrete, objektiv überprüfbare Fehler aufgezeigt werden können. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Qualität eines Angebots oder über die Zweckmäßigkeit einzelner Wertungsergebnisse reichen nicht aus.
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