Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. November 2024 – 11 Verg 6/24

12. November 2025 - Vergaberecht

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte über die Rechtmäßigkeit der Eignungsprüfung im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens zu entscheiden.

Die Vergabestelle hatte von den Bietern die Vorlage von Referenzen verlangt, die „vergleichbare Leistungen“ belegen sollten. Ein Bieter wurde ausgeschlossen, weil seine Referenzen in Größe und Komplexität nicht als hinreichend vergleichbar angesehen wurden.

Der betroffene Bieter rügte eine unzulässige und intransparente Eignungsbewertung. Die Kriterien seien nicht klar genug beschrieben und erlaubten eine willkürliche Beurteilung. Zudem habe die Vergabestelle die Vergleichbarkeit unzutreffend bewertet, weil auch kleinere, aber inhaltlich gleichartige Aufträge hätten berücksichtigt werden müssen.

Das OLG Frankfurt bestätigte den Ausschluss. Der Auftraggeber habe einen Beurteilungsspielraum bei der Eignungsprüfung, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Maßgeblich sei, ob die Vergabestelle sachgerechte, objektiv nachvollziehbare Maßstäbe angelegt habe. Sie dürfe auf Umfang, technische Komplexität und Organisationsaufwand der Referenzen abstellen, wenn diese Merkmale für die Auftragsdurchführung prägend sind.

Der Senat betonte, dass die Vergleichbarkeitsprüfung stets im Kontext des konkreten Auftrags erfolgen müsse. Auftraggeber seien verpflichtet, ihre Bewertung zu dokumentieren und plausibel zu begründen. Eine bloß pauschale oder schematische Ablehnung von Referenzen sei unzulässig, doch im entschiedenen Fall habe die Vergabestelle nachvollziehbar dargelegt, dass die eingereichten Referenzen das geforderte Leistungsniveau nicht erreichten.

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Eignungsprüfung kein formaler Akt, sondern eine wertende, sachlich begründete Entscheidung ist, deren Dokumentation für die Rechtssicherheit ausschlaggebend bleibt.