Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet ist, Bieter über Änderungen seiner Bewertungsmatrix zu informieren, wenn diese Anpassungen nach Angebotsabgabe, aber noch vor Abschluss der Wertung vorgenommen werden.
Ein Bieter hatte beanstandet, dass die Vergabestelle ihre ursprünglich bekanntgemachten Gewichtungen im Zuge der internen Wertung leicht verändert habe, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu verbessern.
Der Vergabesenat hat die Entscheidung der Vergabekammer bestätigt und den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Eine Änderung von Bewertungsmaßstäben nach Angebotsabgabe sei nur dann unzulässig, wenn sie inhaltlich neue Kriterien einführe oder das Gewicht der bisherigen Kriterien wesentlich verschiebe. Eine rein rechnerische oder redaktionelle Anpassung zur Wahrung der Bewertungslogik sei dagegen zulässig, sofern sie dokumentiert und sachlich nachvollziehbar begründet werde.
Das Gericht stellte klar, dass der Auftraggeber berechtigt bleibt, sein Wertungssystem zu korrigieren, solange er dadurch weder den Wettbewerb verzerrt noch die Chancengleichheit beeinträchtigt. Eine Mitteilungspflicht gegenüber den Bietern besteht in solchen Fällen nicht, sofern der materielle Maßstab gleichbleibt.
Die Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen zulässiger Klarstellung und unzulässiger Änderung der Bewertungsgrundlagen und betont die Bedeutung der Dokumentation als Beweismittel für die Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidung.
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