Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. September 2025 – 11 Verg 7/25

13. Oktober 2025 - Vergaberecht

Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren über Ingenieurleistungen für ein kommunales Infrastrukturprojekt. Der Auftraggeber hatte in den Vergabeunterlagen eine pauschale Honorarobergrenze festgesetzt, die sich nicht an den anrechenbaren Kosten nach HOAI, sondern an einem internen Haushaltsrahmen orientierte. Ein Bieter rügte, die Festlegung einer starren Budgetgrenze ohne Bezug zu den tatsächlichen Leistungsanforderungen verstoße gegen die vergaberechtlichen Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze.

Das OLG Frankfurt am Main gab dem Antrag statt und stellte klar, dass eine Budgetvorgabe nur dann zulässig ist, wenn sie objektiv nachvollziehbar, sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei angewendet wird. Eine willkürliche oder haushaltsbedingte Preisobergrenze, die faktisch bestimmte Marktteilnehmer ausschließt, verletzt § 97 Abs. 1 und 2 GWB. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass Budgetvorgaben nachvollziehbar aus den Leistungsanforderungen oder wirtschaftlichen Erwägungen hergeleitet werden.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Festlegung eines Kostenrahmens nicht dazu dienen darf, Wettbewerb zu steuern oder bestimmte Anbietergruppen – etwa kleinere Ingenieurbüros – faktisch auszuschließen. Eine „verdeckte Preisgrenze“, die über das Wertungssystem Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsbewertung nimmt, ist unzulässig. Maßgeblich ist allein die inhaltliche und kalkulatorische Vergleichbarkeit der Angebote, nicht die Anpassung an ein internes Budget.

Zudem betonte das OLG Frankfurt, dass die Honorierung von Ingenieur- und Architektenleistungen sich weiterhin an den anrechenbaren Kosten und den Leistungsphasen nach HOAI orientieren muss, soweit diese als Orientierungssystem für die Wirtschaftlichkeitsprüfung herangezogen wird. Eine Abkopplung vom Leistungsumfang oder eine politisch motivierte Budgetvorgabe widerspricht dem Wettbewerbsgrundsatz.

Die Entscheidung stellt klar, dass Kostengrenzen im Vergabeverfahren nur als sachlich begründete Rahmenbedingungen zulässig sind, nicht jedoch als Steuerungsinstrument. Auftraggeber müssen Preisvorgaben transparent herleiten, dokumentieren und so ausgestalten, dass sie keinen unzulässigen Einfluss auf die Angebotsvielfalt nehmen.