Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2023 – 11 Verg 5/23

11. November 2025 - Vergaberecht

Der Vergabesenat des OLG Frankfurt hatte über die Grenzen des Preiswettbewerbs bei der Wertung von Angeboten zu entscheiden.

In einem europaweiten Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen hatte der Auftraggeber vorgesehen, dass die Wertung zu 70 % auf den Preis und zu 30 % auf qualitative Kriterien gestützt wird. Ein Bieter, dessen Angebot preislich an zweiter Stelle lag, rügte, die Bewertungsmethode benachteilige günstigere Angebote und verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Der Senat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Wertung. Auftraggeber dürfen Preis und Qualität in beliebigem Verhältnis gewichten, solange die Gewichtung sachlich begründet und in den Vergabeunterlagen transparent festgelegt ist. Das Gericht stellte klar, dass der Preis nicht zwingend das entscheidende Zuschlagskriterium sein muss. Entscheidend ist, dass das Verhältnis der Kriterien dem Beschaffungsgegenstand angemessen und die Wertungslogik nachvollziehbar bleibt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass qualitative Zuschlagskriterien keine bloße Nebenrolle spielen. Der Auftraggeber darf die Gewichtung zugunsten qualitativer Faktoren verschieben, wenn dies dem Beschaffungszweck dient – etwa bei komplexen Bau- oder Planungsleistungen. Das OLG betont, dass die Gewichtung nur dann angreifbar ist, wenn sie willkürlich oder sachlich unvertretbar ist.

Das Gericht stärkt damit die Flexibilität öffentlicher Auftraggeber und bestätigt deren weiten Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Wertungssystems.