Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Auslegung des Begriffs der „wesentlichen Angebotsänderung“ im Zusammenhang mit ergänzenden Angebotsunterlagen.
Ein Bieter hatte seinem Angebot zusätzliche Erläuterungen zu technischen Konzeptdetails beigefügt, die in den Vergabeunterlagen nicht verlangt waren. Die Vergabestelle wertete dies als unzulässige Angebotsänderung und schloss das Angebot aus. Der Bieter wandte sich gegen den Ausschluss und argumentierte, die Unterlagen dienten lediglich der besseren Nachvollziehbarkeit seiner Kalkulation.
Der Vergabesenat gab dem Antrag teilweise statt. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass zusätzliche Unterlagen dann keine unzulässige Angebotsänderung darstellen, wenn sie nicht inhaltlich von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abweichen, sondern lediglich erläuternden Charakter besitzen.
Nur wenn durch beigefügte Hinweise eine eigenständige technische Variante angeboten oder der Vertragsinhalt verändert wird, liegt eine wesentliche Abweichung vor, die zum Ausschluss führt.
Das Gericht hob den Ausschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Wertung an die Vergabestelle zurück. Der Auftraggeber müsse prüfen, ob die beigefügten Erläuterungen tatsächlich eine Änderung der angebotenen Leistung oder nur eine erläuternde Darstellung darstellen.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer differenzierten Bewertung ergänzender Angebotsbestandteile. Auftraggeber müssen zwischen formaler Angebotsgestaltung und inhaltlicher Leistungsänderung klar trennen und ihre Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren.
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