Der Vergabesenat des OLG Frankfurt hatte über die Grenzen des Nachforderungsrechts bei formalen Angebotsmängeln zu entscheiden.
Im Verfahren zur Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen hatte ein Bieter versehentlich eine Anlage nicht elektronisch signiert. Die Vergabestelle schloss das Angebot aus. Der Bieter wandte sich mit dem Nachprüfungsantrag dagegen und berief sich auf § 56 Abs. 2 VgV, der das Nachfordern fehlender Unterlagen zulässt.
Der Senat wies den Antrag zurück. Eine fehlende elektronische Signatur sei kein nachforderbares Dokument, sondern betreffe die Frage, ob ein Angebot überhaupt fristgerecht und wirksam abgegeben wurde. Ohne qualifizierte elektronische Signatur liege kein gültiges Angebot vor; das Nachfordern würde den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen.
Das Gericht stellte klar, dass § 56 Abs. 2 VgV nur für inhaltliche Nachweise und Unterlagen gilt, nicht jedoch für die Formvorschriften der Angebotsabgabe. Der Schutz der formalen Gleichbehandlung erfordert, dass sämtliche Bieter die Angebotsanforderungen in gleicher Weise erfüllen.
Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie des Senats zur elektronischen Angebotsabgabe und verdeutlicht, dass formale Anforderungen keine „Heilungsmöglichkeit“ kennen. Auftraggeber und Bieter müssen sicherstellen, dass Angebote elektronisch signiert, vollständig und rechtzeitig eingereicht werden – andernfalls droht zwingender Ausschluss.
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