Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 11 Verg 7/24

10. November 2025 - Vergaberecht

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte über die Bewertung einer Bieterpräsentation im offenen Verfahren zu entscheiden.

Gegenstand war die Vergabe von Planungs- und Ingenieurleistungen für den Neubau eines Verwaltungsgebäudes. Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass die Bieter ihre Konzepte in einer schriftlich-visualisierten Präsentation darstellen sollten, die mit 25 % in die Gesamtwertung einfloss.

Ein Bieter rügte, die Bewertungsmaßstäbe für die Präsentation seien zu vage und subjektiv; es fehle an hinreichender Transparenz. Zudem verstoße die Präsentation im offenen Verfahren gegen das Verhandlungsverbot, da sie den Eindruck einer nachträglichen Einflussnahme auf die Wertung ermögliche.

Das OLG Frankfurt wies den Nachprüfungsantrag zurück. Die Präsentation sei vergaberechtskonform, sofern sie ausschließlich der Erläuterung schriftlicher Angebotsinhalte diene und keine Verhandlung über den Inhalt des Angebots ermögliche.
Die Bewertung dürfe qualitative, gestalterische oder funktionale Aspekte erfassen, wenn diese in der Ausschreibung als Zuschlagskriterien ausdrücklich benannt und mit konkreten Gewichtungsanteilen versehen sind.

Der Senat betonte, dass Auftraggeber bei der Wertung von Präsentationen einen Bewertungsspielraum haben, diesen aber methodisch absichern müssen: durch eine vorab beschriebene Bewertungsmatrix, eine protokollierte Einzeldokumentation und eine Plausibilitätsprüfung der vergebenen Punktzahlen. Nur so kann die Nachvollziehbarkeit im Nachprüfungsverfahren gewährleistet werden.

Die Entscheidung stärkt die Möglichkeit, qualitative Zuschlagskriterien in offenen Verfahren einzusetzen, wenn diese inhaltlich klar beschrieben und transparent gewichtet sind.