Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2025 – Verg 33/24

11. Dezember 2025 - Vergaberecht

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hatte sich im Verfahren Verg 33/24 mit einem mehrstufigen Vergabeverfahren auseinanderzusetzen, in dem die Antragstellerin geltend machte, ihre im Teilnahmewettbewerb bestätigte Eignung hätte in der Angebotsphase nicht erneut hinterfragt werden dürfen.

Die Vergabestelle hatte nachträglich Zweifel an einzelnen Nachweisen und an der Aktualität bestimmter Referenzen geäußert und daraus gefolgert, dass die Eignungsfeststellung nicht abschließend erfolgt sei.

Der Vergabesenat nimmt diesen Fall zum Anlass, die Reichweite des Eignungsbestandschutzes in zweistufigen Verfahren zu präzisieren. Er stellt klar, dass ein Bieter auf eine positive Eignungsfeststellung, die im Teilnahmewettbewerb getroffen wurde, grundsätzlich vertrauen darf. Diese Entscheidung der Vergabestelle bildet die Grundlage für die Teilnahme am weiteren Verfahren; sie darf nicht ohne Weiteres relativiert oder erneut „aufgerollt“ werden.

Gleichwohl bleibt dieses Vertrauen nicht schrankenlos. Die Richterinnen und Richter heben hervor, dass zwei Konstellationen eine erneute Eignungsprüfung zulassen oder sogar erfordern:

  1. Änderung der maßgeblichen Tatsachen – etwa wenn sich die Verfügbarkeit von Personal, die finanzielle Leistungsfähigkeit oder der rechtliche Status eines Nachunternehmers erkennbar verändert.
  2. Objektive Unvollständigkeit der ursprünglichen Prüfung – insbesondere dann, wenn die Eignungsprüfung im Teilnahmewettbewerb nicht abgeschlossen war, etwa wegen unvollständiger oder widersprüchlicher Unterlagen.

In allen anderen Fällen ist die Eignungsentscheidung verbindlich und darf nicht jederzeit unter dem Deckmantel einer „Überprüfung“ wieder in Frage gestellt werden. Damit stärkt das OLG Düsseldorf die Planbarkeit des Wettbewerbs und die Rechtssicherheit der Bieter. Die Vergabestelle trägt zugleich eine erhöhte Dokumentationslast: Sie muss eindeutig festhalten, wann und warum eine Eignungsprüfung als abgeschlossen anzusehen ist.

Für die Praxis bedeutet der Beschluss:

  • Auftraggeber sollten im Teilnahmewettbewerb eine saubere, dokumentierte Eignungsprüfung durchführen und diese klar abschließen.
  • Bieter können sich in der Angebotsphase grundsätzlich auf die getroffene Eignungsentscheidung verlassen.
  • Änderungen in Tatsachen oder Unterlagen sind transparent zu kommunizieren und zu dokumentieren, um spätere Konflikte zu vermeiden.

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