Der Entscheidung lag ein Nachprüfungsverfahren über die Zulässigkeit einer nachträglichen Preisänderung im Verhandlungsverfahren zugrunde. Ein öffentlicher Auftraggeber hatte nach Abschluss der finalen Angebotsrunde mit dem vermeintlich wirtschaftlichsten Bieter über Preisnachlässe verhandelt, obwohl die Verhandlungsphase formell bereits beendet war. Ein Mitbewerber beantragte daraufhin die Nachprüfung mit der Begründung, der Auftraggeber habe gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz verstoßen.
Das OLG Düsseldorf gab dem Nachprüfungsantrag statt und stellte klar, dass der Auftraggeber nach Abschluss der letzten Verhandlungsrunde keine individuellen Preisgespräche mit einzelnen Bietern mehr führen darf. Sobald der Auftraggeber den Bietern mitteilt, dass die Verhandlungsphase abgeschlossen ist, darf an den finalen Angeboten nichts mehr geändert oder „nachverhandelt“ werden. Eine nachträgliche Reduzierung des Angebotspreises eines einzelnen Bieters stellt eine unzulässige Veränderung der Wettbewerbsbedingungen dar und verletzt § 97 Abs. 2 GWB.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Verhandlungsverfahren zwar ein flexibles Vergabeinstrument sei, dieses jedoch seine Grenzen dort finde, wo Transparenz und Gleichbehandlung gefährdet werden. Sobald der Auftraggeber in die Phase der endgültigen Angebotswertung eintritt, muss er alle Angebote auf derselben Grundlage beurteilen. Preisänderungen oder Nachbesserungen einzelner Bieter nach dem förmlichen Abschluss der Verhandlungen sind vergaberechtswidrig.
Das Gericht betonte, dass Auftraggeber klare interne Verfahrensschritte definieren müssen, um Missverständnisse über den Abschluss der Verhandlungsphase zu vermeiden. Insbesondere müsse schriftlich festgehalten werden, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren in die Endbewertung übergeht.
Die Entscheidung stellt klar, dass Nachverhandlungen über Preise oder sonstige Angebotsinhalte nach formellem Abschluss der Verhandlungen nicht mehr zulässig sind – unabhängig davon, ob sie zu einem wirtschaftlicheren Ergebnis führen. Maßgeblich ist die Rechtssicherheit und Gleichbehandlung aller Bieter, nicht der kurzfristige Preisvorteil.
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