Nickel liefert #Vergaberecht: VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.05.2026 – 2 VK 9/25

11. September 2026 - Vergaberecht

Leistungsversprechen genügt nicht: Auftraggeber muss bei Zweifeln an der Erfüllbarkeit aufklären

Die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern hat sich mit einer praktisch wichtigen Frage der Angebotsprüfung bei Postdienstleistungen befasst: Darf sich der Auftraggeber auf die Zusage eines Bieters verlassen, sämtliche Anforderungen des Leistungsverzeichnisses zu erfüllen, obwohl konkrete Umstände Zweifel daran begründen?

Die Antwort lautet: nicht ohne Weiteres.

Im zugrunde liegenden Verfahren bestanden Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Anforderungen an Laufzeiten und die Behandlung nicht zustellbarer Sendungen bei einer Einbindung der Deutschen Post AG in die tatsächliche Leistungserbringung möglicherweise nicht vollständig eingehalten werden konnten.

Die Vergabekammer hält die betreffenden Vorgaben zwar grundsätzlich für auslegungsfähig. Daraus folgt aber kein Recht des Auftraggebers, erkennbare Widersprüche oder Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung zu ignorieren.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Bieter das angebotene Leistungskonzept möglicherweise nicht wie ausgeschrieben umsetzen kann, muss der Auftraggeber den Sachverhalt aufklären. Er hat nachzufragen und seinen vergaberechtlichen Beurteilungsspielraum auf einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage auszuüben.

Das bloße Leistungsversprechen des Bieters ersetzt diese Prüfung nicht.

Die Entscheidung unterstreicht einen zentralen Grundsatz der Angebotsprüfung. Auftraggeber dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Leistungsversprechen erfüllen wird. Dieser Vertrauensgrundsatz endet aber dort, wo konkrete tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Erfüllbarkeit begründen.

Dann ist Aufklärung geboten.

Dies gilt keineswegs nur für Postdienstleistungen. Die Aussage lässt sich auf zahlreiche Beschaffungsvorgänge übertragen: Weichen das dargestellte Leistungskonzept, bekannte technische Rahmenbedingungen oder die tatsächliche Leistungskette erkennbar voneinander ab, darf die Vergabestelle nicht schlicht auf die Zusicherung vertragsgemäßer Leistung vertrauen.

#Vergaberecht #ÖffentlichesWirtschaftsrecht #Baurecht #KreativeLoesungen #HanauSophieSchollPlatzSechs #HaraldNickel #nickelrechtsanwaelte