Umsatzsteuerfreie Angebote bei Postdienstleistungen: Auftraggeber dürfen auf Bescheinigungen des Bundeszentralamts für Steuern vertrauen
Das OLG Düsseldorf hat eine praxisrelevante Frage zur Wertung von Angeboten über Postdienstleistungen entschieden. Ein Wettbewerber der Deutschen Post AG hatte Leistungen ohne Umsatzsteuer angeboten und sich hierzu auf eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern berufen.
Der Vergabesenat hat bestätigt, dass öffentliche Auftraggeber eine solche Bescheinigung grundsätzlich ihrer Angebotswertung zugrunde legen dürfen. Sie sind nicht gehalten, die steuerrechtliche Richtigkeit einer bestandskräftigen behördlichen Bescheinigung eigenständig zu überprüfen oder deren materielle Voraussetzungen im Vergabeverfahren nochmals nachzuvollziehen. (Vergabeblog)
Damit kann auch ein Wettbewerber der Deutschen Post AG Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei anbieten, wenn die hierfür erforderliche steuerrechtliche Bescheinigung vorliegt. Für die Preiswertung ist dann grundsätzlich der tatsächlich angebotene Preis ohne einen fiktiven Umsatzsteueraufschlag maßgeblich. (Vergabeblog)
Eine Grenze besteht allerdings dort, wo für den Auftraggeber offensichtlich ist oder offensichtlich sein müsste, dass die konkret angebotene Leistung von der vorgelegten Bescheinigung nicht gedeckt sein kann. Erst dann kann eine weitergehende Prüfung geboten sein. (ABZ Bayern)
Für die Praxis: Vergabestellen müssen steuerrechtliche Verwaltungsakte nicht durch eine eigene steuerrechtliche Prüfung ersetzen. Liegt eine wirksame behördliche Bescheinigung vor, darf grundsätzlich auf deren Richtigkeit und Geltung vertraut werden.
Für Bieter ist die Entscheidung ebenso bedeutsam. Wer sich auf eine steuerrechtliche Privilegierung beruft, sollte bereits im Angebot eindeutig dokumentieren, auf welcher behördlichen Grundlage die Umsatzsteuerfreiheit beruht und welche Leistungen hiervon erfasst werden.
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