Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 14.04.2026 seine bisherige Rechtsprechung zu den Informationspflichten öffentlicher Auftraggeber nach § 134 GWB fortentwickelt und die Anforderungen an Vorabinformationsschreiben deutlich präzisiert. Die Entscheidung gehört zu den praxisrelevantesten Veröffentlichungen des Jahres im Bereich des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes.
Nach Auffassung des Senats muss ein Informationsschreiben den unterlegenen Bieter in die Lage versetzen, die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsverfahrens sachgerecht beurteilen zu können. Die gesetzliche Informationspflicht beschränkt sich daher nicht auf formelhafte Hinweise.
Das Gericht stellt klar, dass bei einem preisbasierten Zuschlagskriterium jedenfalls der Angebotspreis des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens mitzuteilen ist. Werden neben dem Preis auch qualitative Zuschlagskriterien bewertet, müssen darüber hinaus zumindest die Bewertungen des eigenen Angebots und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots offengelegt werden.
Von erheblicher Bedeutung ist ferner die Aussage des Gerichts zur Antragsbefugnis. Kann ein Bieter wegen unzureichender Informationen des Auftraggebers nicht erkennen, ob vergaberechtliche Verstöße vorliegen, reicht dies bereits aus, um einen drohenden Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 GWB zu begründen. Der Bieter muss dann nur das vortragen, was ihm auf Grundlage seines Kenntnisstandes überhaupt möglich ist.
Die Entscheidung stärkt damit Transparenz und effektiven Rechtsschutz im Vergabeverfahren erheblich. Auftraggeber werden künftig noch sorgfältiger prüfen müssen, welche Informationen sie im Rahmen der Vorabinformation offenlegen. Gleichzeitig verbessert sich die Position unterlegener Bieter bei der Vorbereitung von Nachprüfungsanträgen.
Für die Praxis empfiehlt sich eine Überprüfung sämtlicher Muster für Informationsschreiben nach § 134 GWB.
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