Das Kammergericht entschied über die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Frage, ob die Vergabestelle während eines laufenden Vergabeverfahrens zentrale Vorgaben der Vergabeunterlagen – konkret die Einordnung von Zuschlagsanforderungen als Muss- oder Kann-Kriterien – ohne erneute Bekanntmachung ändern durfte.
Ausgangspunkt war eine Ausschreibung, in der bestimmte Anforderungen ausdrücklich als zwingende Voraussetzungen ausgestaltet waren. Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm die Vergabestelle eine Umwidmung vor und behandelte einzelne Muss-Kriterien faktisch als wertungsrelevante Kann-Kriterien. Ein unterlegener Bieter rügte, dass diese Änderung den Zuschnitt der Ausschreibung grundlegend verändere und den Wettbewerb nachträglich verfälsche.
Das Kammergericht gab der Beschwerde statt. In den Entscheidungsgründen führt der Senat aus, dass die Abgrenzung zwischen zwingenden Mindestanforderungen und wertungsfähigen Kriterien zu den tragenden Strukturentscheidungen eines Vergabeverfahrens gehört. Wird diese Struktur nach Angebotsabgabe oder jedenfalls ohne erneute Bekanntmachung verändert, liegt ein schwerwiegender Eingriff in die Vergabeunterlagen vor. Ein solcher Eingriff ist nur im Wege eines formal neu aufgesetzten Verfahrens zulässig; andernfalls werden Transparenz und Gleichbehandlung verletzt.
Das Gericht betont, dass die Vergabestelle nicht berechtigt ist, durch „Umetikettierung“ von Anforderungen den Kreis der wertungsrelevanten Gesichtspunkte zu erweitern oder zu verengen. Für die Bieter ist entscheidend, bereits bei Angebotsabgabe zu erkennen, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind und welche lediglich Einfluss auf die Wertung haben. Wird diese Erwartung enttäuscht, ist der Wettbewerb nicht mehr vergleichbar.
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie zwingt Auftraggeber zu einer konsequenten Festlegung der Vergabestruktur vor Beginn des Verfahrens und macht deutlich, dass nachträgliche Korrekturen an Muss-/Kann-Abgrenzungen regelmäßig unzulässig sind. Für Bieter stärkt der Beschluss den Vertrauensschutz in die Verlässlichkeit der Vergabeunterlagen und eröffnet klare Angriffspunkte bei strukturellen Änderungen im laufenden Verfahren.
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