Der BGH klärte jüngst für Auftragnehmer der öffentlichen Hand grundsätzlich und weitreichende Fragen der Auswirkung von Verstößen der öffentlichen Auftraggeber gegen Haushaltsrecht bei der Vergabe von Aufträgen. Streitig war bisher, ob für Auftragnehmer regelmäßig nicht erkennbare Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen haushaltsrechtliche Bindungen zur Nichtigkeit von Verträgen mit AuftragNehmern führt. Unserer bisherigen Auffassung dazu, klärte der BGH diese Rechtsfrage nun mit Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13. Mehr …
Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, entschied nun, dass Verstöße der öffentlichen Auftraggeber gegen Haushaltsrecht bei der Vergabe von Aufträgen nicht zur Nichtigkeit von Verträgen mit dem Auftragnehmer führen. Die in diesem Zusammenhang bisher potentiell Auftragnehmer belastende Risiken sind damit vom Tisch.
Der Leitsatz der Grundsatzentscheidung des BGH lautet:
BGB § 134; HOAI 2009 § 6 Abs. 2; MRVG Art. 10 §§ 1 und 2; ZPO § 304
a) Die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Aufstellung des Haushaltsplans hat nicht zur Folge, dass eine von einem öffentlichen Auftraggeber in einem Vertrag über Planungs- und Ingenieurleistungen getroffene Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist.
b) § 6 Abs. 2 HOAI ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.
c) Zum Grund des Anspruchs kann auch eine vertragliche Preisabrede gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Verguütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu.
(BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13)
Harald Nickel
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