Die Entscheidung betrifft die Änderung eines bestehenden Konzessionsvertrages über den Betrieb von Schnellladestationen auf Bundesautobahnen. Ausgangspunkt war die Frage, ob die Autobahn GmbH – die ursprünglich als In-house-Gesellschaft des Bundes galt – eine bereits vergebene Konzession nachträglich ohne neues Vergabeverfahren ändern durfte, nachdem sich ihre rechtliche und organisatorische Struktur geändert hatte.
Der private Wettbewerber Fastned hatte gerügt, die Änderungen seien vergabepflichtig gewesen, da die Gesellschaft ihren In-house-Status verloren habe und die Vertragsänderung einer neuen Konzessionserteilung gleichkomme.
Der EuGH stellte klar, dass eine nachträgliche Änderung eines Konzessionsvertrages grundsätzlich nur dann ohne neues Vergabeverfahren zulässig ist, wenn die Änderung in den ursprünglichen Vertragsunterlagen eindeutig vorhergesehen war oder wenn sie durch nachträglich unvorhersehbare Umstände erforderlich wurde, die der öffentliche Auftraggeber nicht zu vertreten hat. Maßgeblich ist zudem, ob der Charakter des Vertrags unverändert bleibt und keine Umgehung der Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze erfolgt. Im konkreten Fall betonte der Gerichtshof, dass der Verlust des In-house-Status der Konzessionsnehmerin eine wesentliche Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen darstellt. In einem solchen Fall müsse der öffentliche Auftraggeber prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie) erfüllt sind.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Änderungen an Konzessionsverträgen nur im engen Rahmen zulässig sind. Auftraggeber sind verpflichtet, bei strukturellen Änderungen ihrer Vertragspartner die vergaberechtliche Zulässigkeit der Fortführung zu prüfen und die Gründe hierfür lückenlos zu dokumentieren. Im Ergebnis stärkt das Urteil die Transparenzanforderungen und begrenzt die Möglichkeit, bestehende Konzessionen über Statusänderungen oder Vertragsanpassungen faktisch zu verlängern, ohne den Wettbewerb erneut zu öffnen.
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