Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29. April 2025, Az. C-452/23 (Fastned Deutschland GmbH & Co. KG / Die Autobahn GmbH des Bundes)

2. November 2025 - Vergaberecht

Die Fastned Deutschland GmbH hatte beanstandet, dass die Autobahn GmbH bestehende Konzessionen für Rastanlagen um die Nutzung von Schnellladestationen erweitert hatte – ohne neue Ausschreibung. Der EuGH gab der Klage statt.

Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt die Erweiterung der Konzessionsverträge eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. c RL 2014/24/EU und Art. 43 RL 2014/23/EU dar. Eine solche Änderung darf nicht ohne neues Vergabeverfahren erfolgen, wenn sie die wirtschaftliche Balance des Vertrags verändert oder dem Konzessionär neue Vorteile verschafft.

Maßgeblich ist, ob die „Gesamtnatur“ des Vertrags gewahrt bleibt. Änderungen, die den Gegenstand erweitern, den Markt neu strukturieren oder Dritte ausschließen, gelten als Neuvergabe.

Die Entscheidung bestätigt die unionsrechtliche Linie: Vertragsmanagement ist Teil des Vergaberechts. Auftraggeber müssen Änderungen wertmäßig begrenzen, sachlich begründen und dokumentieren.

Die Grundsätze des EuGH gelten verbindlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.