Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. März 2025, Az. C-266/22

2. November 2025 - Vergaberecht

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. März 2025, Az. C-266/22 (CRRC Qingdao Sifang & Astra Vagoane Călători / Autoritatea pentru Reformă Feroviară & Alstom Ferroviaria SpA)

In Rumänien wurde ein chinesisch-rumänisches Konsortium von einer Ausschreibung für Schienenfahrzeuge ausgeschlossen. Grundlage war ein nationales Gesetz, das Anbieter aus Drittstaaten ohne Gegenseitigkeitsabkommen pauschal ausschloss.

Der EuGH entschied: Unternehmen aus Drittstaaten, deren Herkunftsländer kein Handels- oder Beschaffungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben, besitzen keinen unionsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU. Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass allein die Europäische Union – nicht die Mitgliedstaaten – über den Marktzugang von Drittstaatenanbietern entscheidet. Nationale Alleingänge, die pauschal ausschließen, verstoßen gegen die Kompetenzordnung des Unionsrechts.

Auftraggeber dürfen Drittstaatenanbieter zulassen, müssen dabei aber diskriminierungsfreie und transparente Teilnahmebedingungen vorgeben.

Die hier vom EuGH aufgestellten Grundsätze gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mithin auch unmittelbar für die deutsche Vergabepraxis. Nationale Auftraggeber haben die unionsrechtlichen Vorgaben zwingend zu beachten.