Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2025, Az. C-415/23 P (OHB System AG / Europäische Kommission)

2. November 2025 - Vergaberecht

Im Rahmen des Galileo-Satellitenprogramms führte die Kommission einen wettbewerblichen Dialog durch. Die OHB System AG rügte Interessenkonflikte, weil ein leitender Mitarbeiter zu einem konkurrierenden Bieter gewechselt war. Das Gericht der EU (EuG) hatte die Klage abgewiesen.

Der EuGH hob dieses Urteil auf und stellte klar: Auftraggeber sind verpflichtet, bei objektiven Anhaltspunkten für Interessenkonflikte eigenständig zu prüfen, ob die Unabhängigkeit eines Angebots gefährdet ist. Bereits Indizien können Prüfpflichten auslösen; unterbleibt die Prüfung, ist die Vergabeentscheidung rechtswidrig.

Zudem kann ein Verstoß gegen Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze auch dann vorliegen, wenn kein nachweislicher Informationsaustausch stattgefunden hat – allein die Gefahr unzulässiger Einflussnahme genügt.

Diese Grundsätze gelten unionsweit – mithin auch in Deutschland. Öffentliche Auftraggeber müssen bei jeder Vergabe eine dokumentierte Integritäts- und Interessenkonfliktprüfung vornehmen.