Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11. September 2025, Az. C-59/23 P (Republik Österreich / Europäische Kommission – Paks II)

3. November 2025 - Vergaberecht

Im Mittelpunkt stand das ungarische Großprojekt „Paks II“, bei dem der Bau zweier Kernreaktoren durch ein russisches Unternehmen ohne Ausschreibung beauftragt worden war. Die Europäische Kommission hatte den Vorgang beihilferechtlich geprüft und den ungarischen Finanzierungsmechanismus als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft. Österreich focht diese Genehmigung an.

Der EuGH gab der Klage statt und hob das Urteil des EuG sowie den Kommissionsbeschluss auf. Er beanstandete, dass die Kommission die Verbindung zwischen der staatlichen Finanzierung und den vergaberechtlichen Modalitäten nicht hinreichend geprüft hatte. Sobald ein Projekt öffentliche Mittel und einen beschaffungsrechtlich relevanten Auftrag umfasst, muss die Kommission auch die vereinbarkeitsrelevanten Vergabeaspekte untersuchen.

Der Gerichtshof stärkt damit die Verknüpfung zwischen Beihilferecht und Vergaberecht. Eine beihilferechtliche Prüfung darf vergaberechtswidrige Vertragsgestaltungen nicht ausblenden.

Die Entscheidung entfaltet Bindungswirkung in allen EU-Mitgliedstaaten. Öffentliche Auftraggeber und staatliche Förderstellen müssen die beihilferechtliche und vergaberechtliche Begründung künftig gemeinsam dokumentieren.