Mehrere dänische Energieversorgungsunternehmen hatten mit privaten Dienstleistern Verträge über die Erfassung, Übertragung und Verwaltung von Herkunftsnachweisen („grünen Zertifikaten“) für erneuerbare Energie geschlossen. Diese Zertifikate dokumentieren, dass eine bestimmte Energiemenge aus erneuerbaren Quellen stammt und dienen zugleich als handelbares Nachweis- und Steuerungsinstrument im EU-Binnenmarkt.
Die Vergabekammer hatte die Auffassung vertreten, dass diese Verträge reine Markttransaktionen ohne Vergabepflicht seien. Mehrere Wettbewerber (u. a. Daka ReFood A/S) sahen darin jedoch eine verdeckte Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche Energieversorger.
Der EuGH gab den klagenden Unternehmen teilweise Recht. Er entschied, dass solche Verträge dem Vergaberecht unterfallen, wenn sie eine entgeltliche Leistung zur Bedarfsdeckung darstellen – unabhängig davon, ob sie als „Zertifikatstransfer“ oder „Dienstleistungsvereinbarung“ bezeichnet werden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt, nicht die formale Bezeichnung.
Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Unwirksamkeit eines von ihm selbst vergaberechtswidrig abgeschlossenen Vertrags beantragen darf, ohne sich Rechtsmissbrauch vorwerfen zu lassen.
Die Entscheidung ist unionsweit bindend und gilt damit in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Auch in Deutschland müssen Energie- und Sektorauftraggeber prüfen, ob Zertifikate-, Liefer- oder Verwaltungsverträge tatsächlich Beschaffungsvorgänge im Sinne des EU-Vergaberechts darstellen.
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