EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 – zu Art. 67 RL 2014/24/EU (soziale Kriterien bei Dienstleistungen an Personen)

20. Oktober 2025 - Vergaberecht

Der Gerichtshof präzisiert den Einsatz sozialer Zuschlagskriterien im Rahmen des wirtschaftlich günstigsten Angebots (MEAT). In einem Vorabentscheidungsverfahren zur Beschaffung sozialer Dienstleistungen (unterhalb/nahe Schwellen) ging es um die Zulässigkeit eines Zuschlagskriteriums, das Gehaltssteigerungen für das eingesetzte Personal honoriert.

Der EuGH stellt klar: Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sein, verhältnismäßig angewandt werden und die Gleichbehandlung wahren. Soziale Kriterien können zulässig sein, wenn sie sich auf die Qualität der Leistungserbringung und die Auftragsausführung auswirken (z. B. Personalbindung, Kontinuität, Qualifikation), nicht aber, wenn sie losgelöst von der Leistung stehen oder diskriminieren. Öffentliche Auftraggeber müssen die Bewertungsmethodik vorab transparent festlegen und sicherstellen, dass der Preis-/Kostenbezug gewahrt bleibt (Art. 67 Abs. 1, 2 RL 2014/24/EU). Für die Praxis bedeutet dies: Soziale Qualitätskomponenten sind möglich, wenn sie nachweisbar die Leistung verbessern und methodisch sauber in die MEAT-Bewertung eingebettet werden. Quelle: CURIA (Urteilstext, Leitsachverhalte zu Art. 67; soziale Kriterien; Verknüpfung mit Leistungsgegenstand).