EuGH, Urteil vom 29. April 2025 – C-452/23 „Fastned Deutschland“

10. Oktober 2025 - Vergaberecht

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. April 2025 (Rechtssache C-452/23) bestätigt, dass eine Änderung eines bestehenden Konzessionsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zulässig ist, wenn der Konzessionsnehmer zu dem Zeitpunkt der Änderung nicht mehr die Voraussetzungen einer In-House-Einrichtung erfüllt.

Gestritten wurde über die Erweiterung bestehender Konzessionen zur Bewirtschaftung von Autobahnraststätten um Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Ursprünglich waren die Konzessionen im Wege einer In-House-Vergabe vergeben worden; zwischenzeitlich wurde der Konzessionsnehmer privatisiert.

Der EuGH führt aus, dass Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU) eine Vertragsänderung ohne neues Vergabeverfahren erlaubt – auch dann, wenn ein früherer In-House-Status weggefallen ist –, sofern die Änderung aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich wurde und der Gesamtcharakter der Konzession gewahrt bleibt.

Zudem ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe nicht erneut zu überprüfen, wenn die Anfechtungsfristen abgelaufen sind.

Für die Praxis bedeutet dies: Öffentliche Auftraggeber können bestehende Konzessionsverträge – auch solche, die ursprünglich im In-House-Verfahren vergeben wurden – unter engen Voraussetzungen anpassen, ohne ein neues Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Erforderlich ist eine sorgfältige Begründung und Dokumentation, dass die Änderung auf unvorhersehbaren Umständen beruht und den Vertragscharakter nicht verändert.