Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 31.07.2025 (11 Verg 1/25) schärft die Linien der Gebührenbeschwer: Angegriffen war allein die Höhe der Verfahrensgebühr aus dem erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren.
Der Senat hält fest, dass sich die Beschwerdeprüfung strikt auf diesen Streitgegenstand beschränkt; eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig. Damit betont das Gericht den engen Zuschnitt der Rechtsmittelbefugnis bei isolierten Gebührenanfechtungen und verhindert eine „Seitentür“-Erweiterung des Prüfprogramms. Für die Praxis: Gebührenentscheidungen sind eigenständige Streitgegenstände; wer mehr will, muss eigenständig anfechten—eine Anschlussbeschwerde trägt hier nicht.
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