Beschluss des OLG Dresden zu elektronisch eingereichten Angeboten

8. September 2026 - Vergaberecht

Ein elektronisch rechtzeitig eingereichtes Angebot kann trotzdem verspätet sein. Das OLG Dresden verdeutlicht mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 – Verg 4/25 –, dass es bei elektronischen Vergabeverfahren nicht allein auf den Zeitpunkt des Uploads, sondern auch auf dessen richtigen Adressaten und den dafür vorgesehenen elektronischen Übermittlungsweg ankommt.

Der Auftraggeber hatte mehrere Fachlose ausgeschrieben und für die elektronische Angebotsabgabe jeweils konkrete Internetadressen vorgegeben. Die Antragstellerin lud ihr Angebot innerhalb der Angebotsfrist hoch, verwendete jedoch nicht die für das betreffende Fachlos vorgesehene Adresse, sondern den Uploadbereich eines anderen Loses.

Der Vergabesenat behandelt dies nicht als bloßes technisches Versehen, das im Wege einer Aufklärung geheilt werden könnte. Wo die Vergabeunterlagen eindeutig festlegen, unter welcher Internetadresse das Angebot für welches Fachlos einzureichen ist, muss das Angebot innerhalb der Frist gerade dort eingehen. Der rechtzeitige Upload an einer anderen, für ein anderes Vergabeverfahren beziehungsweise Fachlos bestimmten elektronischen Stelle genügt nicht.

Die Entscheidung überträgt damit einen klassischen Grundsatz der Angebotsabgabe konsequent auf die elektronische Vergabe. Entscheidend ist der fristgerechte Zugang beim hierfür bestimmten Empfänger. Die Digitalisierung des Vergabeverfahrens ändert daran nichts.

Auch eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers verneint das OLG. Aufklärungsbedarf entsteht nur, wenn tatsächlich eine Unklarheit vorliegt. Eine eindeutige Vorgabe zur Einreichung des Angebots wird nicht dadurch unklar, dass ein Bieter sie versehentlich nicht beachtet.

Für die Bieterseite zeigt die Entscheidung die erheblichen Risiken vermeintlich kleiner Bedienungsfehler auf. Gerade bei parallelen Losen oder mehreren elektronischen Vergaberäumen muss organisatorisch sichergestellt werden, dass Angebot, Los und Uploadadresse zweifelsfrei zusammenpassen.

Für Auftraggeber bestätigt die Entscheidung umgekehrt, dass eindeutig vorgegebene elektronische Einreichungswege konsequent durchgesetzt werden dürfen und im Interesse von Gleichbehandlung und Manipulationsschutz auch durchgesetzt werden müssen.

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