Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. v. 05.08.2025 – Verg 2/25 e) hat die Kostenentscheidung der VK Südbayern teilweise korrigiert.
Eine Antragstellerin hatte sich gegen die Wertung des Angebots der Beigeladenen gewandt. Während die VK den Antrag zurückgewiesen hatte, gab das BayObLG teilweise statt: Ausschlussentscheidungen sind nur als letztes Mittel zulässig, mildernde Maßnahmen müssen vorher geprüft werden. Zudem konkretisierte der Senat die Kostenverteilung – nicht nur Antragstellerin und Antragsgegner, sondern auch Beigeladene tragen Kosten im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens.
Für die Praxis ergibt sich: Auftraggeber müssen Verhältnismäßigkeit beachten, Bieter müssen Rügen substantiiert vorbringen.
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