Ein Wettbewerber hatte die Bewertung seines Angebots mit pauschalen Beanstandungen angegriffen, ohne konkrete Tatsachen zu nennen. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte klar, dass das Rügeerfordernis nach § 160 Abs. 3 GWB nur dann erfüllt ist, wenn nachvollziehbare und substantiierte Anhaltspunkte für eine behauptete Rechtsverletzung vorliegen. Rügen „ins Blaue hinein“ genügen nicht.
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit öffentlicher Auftraggeber, weil sie unbegründete Nachprüfungsanträge eindämmt. Zugleich fordert sie von Bietern eine präzisere Argumentation: Nur klar begründete Beanstandungen lösen die Pflicht zur Überprüfung aus und tragen so zu einer sachgerechten Vergabekontrolle bei.
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