BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025, Az. Verg 9/24

25. Oktober 2025 - Vergaberecht

Ein Bieter hatte gegen die Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen eingewandt, die Vertrags- und Kalkulationsvorgaben enthielten unzumutbare Preisrisiken. Der Auftraggeber verlangte Einheitspreise ohne Mengenverbindlichkeit und ohne Risikoteilung. Zudem sah die Bewertungsmatrix keine sachgerechte Gewichtung der wirtschaftlichen Risiken vor.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bejahte einen Vergabeverstoß, soweit die Bewertungsmatrix zu einer nicht nachvollziehbaren Gewichtung führte, und bestätigte insoweit die Unzulässigkeit der Wertung. Diese Beurteilung ist zutreffend.

Zweifelhaft erscheint jedoch die darüber hinausgehende Argumentation des Senats, soweit er sich implizit auf die Honorarsystematik der HOAI stützt. Die HOAI ist seit der Novelle 2021 nicht mehr zwingend verbindlich. Das gesetzliche Leitbild für Planungsleistungen ergibt sich heute aus dem Dienstvertragsrecht des BGB und dem Grundsatz der freien Preisbildung. Damit orientiert sich die zulässige Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht mehr an der HOAI, sondern an den dispositiven Vorschriften des Zivilrechts.

Ob die Heranziehung der HOAI als Referenzmaßstab für die Angemessenheit von Preisen und Risiken überhaupt noch zeitgemäß ist, mag dahinstehen. Wir empfehlen in der Praxis regelmäßig, auf starre HOAI-Anknüpfungen zu verzichten und Planungsleistungen nach dem gesetzlichen Leitbild des Festpreises zu strukturieren.

Die Entscheidung verdient daher Zustimmung, soweit sie die methodische Fehlerhaftigkeit der Wertung beanstandet, nicht aber, soweit sie die HOAI implizit zur Beurteilung der Risikoverteilung heranzieht.