BayObLG, Beschluss vom 10.09.2025, Az. Verg 6/25

24. Oktober 2025 - Vergaberecht

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine Kommune mehrere planerische und bauliche Leistungen zu einem Gesamtlos zusammenfassen durfte, obwohl einzelne Bieter eine Losaufteilung gefordert hatten. Ein Unternehmen rügte, die Bündelung benachteilige kleinere Marktteilnehmer und verstoße gegen den Mittelstandsschutz nach § 97 Abs. 4 GWB.

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerde zurück. Eine gebündelte Vergabe ist nach seiner Auffassung zulässig, wenn sie sachlich begründet und nachvollziehbar dokumentiert ist. Entscheidend ist eine tragfähige Abwägung zwischen Wirtschaftlichkeit, Funktionszusammenhang der Leistungen und der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen. Pauschale Hinweise auf „Synergieeffekte“ genügen nicht; vielmehr muss der Vergabevermerk erkennen lassen, warum die Zusammenfassung im konkreten Fall wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist.

Das Gericht stärkt damit den Gestaltungsspielraum öffentlicher Auftraggeber, verpflichtet sie aber zugleich zu einer sorgfältigen und schriftlich nachvollziehbaren Begründung. Nur eine belastbare Dokumentation schützt die Entscheidung gegen spätere Nachprüfungsanträge und sichert die Transparenz des Verfahrens.