Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. August 2025 – Verg 11/25

13. Oktober 2025 - Vergaberecht

Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zur Ausschreibung von Reinigungsleistungen in öffentlichen Gebäuden zugrunde. Der Auftraggeber hatte den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, wobei neben dem Preis auch qualitative Kriterien, insbesondere zur Personalorganisation und Umweltverträglichkeit der eingesetzten Reinigungsmittel, bewertet wurden. Ein unterlegener Bieter rügte, die Wertung der qualitativen Kriterien sei nicht nachvollziehbar dokumentiert und habe von den in den Vergabeunterlagen angekündigten Maßstäben abgewichen.

Das BayObLG stellte klar, dass qualitative Zuschlagskriterien nur dann rechtmäßig berücksichtigt werden können, wenn sie in den Vergabeunterlagen eindeutig beschrieben, transparent gewichtet und in der Auswertung nachvollziehbar dokumentiert sind. Es genügt nicht, dass die Bewertung in internen Gremien oder mittels nicht veröffentlichter Prüfbögen erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Bieter vor Angebotsabgabe erkennen kann, welche qualitativen Aspekte konkret zur Anwendung kommen und wie sie in die Gesamtwertung einfließen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass § 127 Abs. 1 GWB die Transparenz der Zuschlagskriterien ausdrücklich verlangt. Eine unklare oder nachträglich veränderte Bewertungsmethode verletzt diesen Grundsatz. Bewertungsentscheidungen müssen so dokumentiert sein, dass sie für Dritte, insbesondere für unterlegene Bieter und Nachprüfungsinstanzen, inhaltlich überprüfbar sind.

Im vorliegenden Fall beanstandete das Gericht, dass der Auftraggeber die Bewertung einzelner Unterkriterien nur summarisch dargestellt und keine nachvollziehbare Begründung für die vergebenen Punktzahlen gegeben hatte. Die bloße Wiedergabe von Durchschnittswerten ohne erläuternde Bewertung genüge den Dokumentationsanforderungen nicht.

Das Gericht hob die Zuschlagsentscheidung auf und verpflichtete den Auftraggeber, die Wertung unter Beachtung der Transparenzanforderungen zu wiederholen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass qualitative Zuschlagskriterien einer besonders sorgfältigen Begründung bedürfen, um subjektive Wertungen nachvollziehbar zu machen.

Das BayObLG stärkt damit die Dokumentationspflicht als zentrales Element der Nachvollziehbarkeit und betont, dass Bewertungsverfahren strukturiert, prüfbar und anhand der veröffentlichten Kriterien durchzuführen sind.