Mit Beschluss vom 5. Februar 2025 (VK 2-119/24) hat die Vergabekammer des Bundes klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber bei der Bewertung von Referenzen nur solche Projekte berücksichtigen müssen, die tatsächlich mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind. Eine automatische Berücksichtigung aller bekannten Referenzen findet nicht statt.
In dem Verfahren hatte eine Bieterin beanstandet, dass ihre umfangreichen Erfahrungsnachweise vom Auftraggeber nicht in die Wertung einbezogen worden seien. Die Kammer bestätigte die Bewertungspraxis des Auftraggebers und betonte, dass Unterschiede im Umfang oder in der Komplexität der Referenzleistungen eine differenzierte Bewertung rechtfertigen. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Bieter sollten bei der Auswahl ihrer Referenzen darauf achten, dass diese in Art, Größe und Schwierigkeitsgrad überzeugend mit der ausgeschriebenen Leistung korrespondieren. Auftraggeber wiederum müssen die Bewertungsmaßstäbe nachvollziehbar dokumentieren und sich an sachliche Kriterien halten.
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