Besteuerungsverfahren durch Änderung der Abgabenordnung weitreichend geändert

24. November 2017 - Steuerrecht

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, welches in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine bedeutende Änderung der bisher geltenden Abgabenordnung vorgenommen. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, das steuerliche Verfahrensrecht den Anforderungen einer weitgehenden Digitalisierung und Automatisierung des Besteuerungsverfahrens anzupassen. Dabei sollen Belastungen der Finanzverwaltung reduziert und, so die Theorie, die Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens vereinfacht und erleichtert werden.

Bedeutsam und im Geubdatz nicht zu beanstanden, ist die Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine ausschließlich automationsgestützte Steuerfestsetzung (§ 155 AO).

Eine neue Definition des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 AO) verschiebt Verantwortlichkeiten von der Verwaltung hin zum Steuerpflichtigen und dritten Mitwirkungspflichtigen. Es werden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit als für das Verwaltungshandeln zusätzlich maßgebliche Prinzipien festschreibt. Das heißt in der Praxis: Die Pflicht zur Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden durch Dritte sowie deren Konsequenzen für den Steuerpflichtigen werden ausgedehnt und verschärfend konkretisiert. Die Verlagerung von Beibringungs- und damit einher gehenden Aufbewahrungspflichten eröffnen der Verwaltung verlängerte neue Änderungsmöglichkeit. Es wurden die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen und die Bestandskraft bei Billigkeitsmaßnahmen neu geregelt und Verspätungssanktionen massiv verstärkt.

Nicht nur Steuerpflichtige, sondern auch deren Berater und mitteilungspflichtige Dritten sollen sich rechtzeitig vor künftig anstehenden Erklärungen faktisch, aber auch z.B. bezogen auf den Umfang der nicht mehr zwingend vorgeschriebenen Vorlage von Unterlagen taktisch beraten lassen.