Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2025 (VII ZR 236/23) eine zentrale Frage der bauvertraglichen Rechtsfolgen nach Kündigung des Bauvertrags bei Nichtstellung einer Bauhandwerkersicherung entschieden.
Der Fall betraf ein Wärmedämmverbundsystem, bei dem der Besteller trotz Aufforderung keine Bauhandwerkersicherung leistete und der Unternehmer den Vertrag daraufhin kündigte. Gleichzeitig bestanden Mängel an der bis dahin erbrachten Leistung.
Der BGH stellt klar, dass der Unternehmer in dieser Konstellation entweder die Mängelbeseitigung durchführen oder diese verweigern kann, ohne dass zuvor eine erneute Friststellung zur Bauhandwerkersicherung erforderlich ist. Entscheidet sich der Unternehmer gegen die Mängelbeseitigung, entfällt seine Pflicht zur Nachbesserung. In diesem Fall ist der Anspruch auf die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung als Abschlagsvergütungsanspruch zu kürzen, und zwar nicht nach ersparten Mängelbeseitigungskosten, sondern um den Vergütungsanteil, der auf die mangelhafte Leistung entfällt.
Diese Konkretisierung des bauvertraglichen Rechts stärkt die Position des Unternehmers, der sich nicht mit einer – ggf. kostenintensiven – Mängelbeseitigung befassen muss, wenn der Besteller seine Sicherungspflicht grob verletzt hat. Gleichzeitig gewährleistet die vom BGH entwickelte Kürzungslogik eine ausgewogene Interessenlage: Der Besteller zahlt nur die dem mangelfreien Teil entsprechende Vergütung, der Unternehmer bleibt jedoch vor risikointensiven Nachbesserungsaufwendungen geschützt.
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Vertragsgestaltung und Nachtragsstrategien im Bauvertragsrecht. Sie zeigt, dass bei Kündigung wegen fehlender Bauhandwerkersicherung nicht nur die unmittelbaren Vergütungsansprüche, sondern auch deren Kürzungssystematik zu beachten sind. Eine klare vertragliche Regelung zur Bauhandwerkersicherung und zu den Folgen ihrer Nichtstellung ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil einer jeden risikobewussten Bauvertragsstrategie.
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