Mit Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 153/23 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum sogenannten Verwendungsbegriff im Eigentümer‑Besitzer‑Verhältnis aufgegeben.
Der Senat stellte fest, dass Bauleistungen auf einem fremden Grundstück grundsätzlich als Verwendung im Sinne der §§ 994 ff. BGB zu qualifizieren sein können. Damit wird der bislang sehr enge Verwendungsbegriff erweitert. Die Entscheidung ermöglicht in bestimmten Konstellationen einen Wertersatzanspruch des Bauenden gegenüber dem Grundstückseigentümer und schafft eine modernisierte dogmatische Grundlage für komplexe Bau‑ und Immobilienprojekte.
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