BGH, Urteil vom 16.04.2025 – VII ZR 236/23

11. Dezember 2025 - Baurecht

Kündigung wegen fehlender Bauhandwerkersicherheit und Auswirkungen auf Vergütungsansprüche

Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Rechtsfolgen einer Kündigung nach § 650f BGB, wenn der Unternehmer die vertraglich geschuldete Bauhandwerkersicherheit nicht stellt. Der Senat bestätigt, dass der Unternehmer in diesem Fall nicht länger verpflichtet ist, zuvor entstandene Mängel seiner Werkleistung zu beseitigen. Zugleich ordnet der BGH an, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers wertanteilig zu kürzen ist, soweit er mangelhafte Leistungen erbracht hat. Eine fiktive Bemessung über die hypothetischen Kosten einer Mängelbeseitigung findet nicht statt.

Zentral ist damit die Abkehr von einer am Aufwand orientierten Berechnung zugunsten eines streng wertbezogenen Ansatzes. Die Kürzung richtet sich allein nach dem objektiven Minderwert der mangelhaften Leistung. Der Unternehmer kann entscheiden, ob er Mängel beseitigt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert. Verweigert er sie, trägt er das Risiko der wertbezogenen Vergütungsreduzierung.

Für die Praxis bedeutet dies eine signifikante Verschiebung der Risikoverteilung: Auftraggeber erhalten bei verweigerter Sicherheit ein wirksames Instrument zur Beendigung des Vertrags und zur wirtschaftlichen Neuordnung des Projekts. Unternehmer müssen sich bewusst sein, dass mangelnde Sicherheitenstellung nicht nur zur Kündigung, sondern auch zu unmittelbaren Vergütungseinbußen führt, die sich allein an der Wertminderung der Leistung bemessen.

Das Urteil stärkt die Funktion der Bauhandwerkersicherung als Schutzmechanismus des Auftraggebers und betont zugleich die Pflicht des Unternehmers, seine Leistung qualitativ so zu gestalten, dass eine wertgerechte Abnahme möglich bleibt.

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