Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

27. Juli 2013 - Arbeitsrecht

Sollen Leiharbeitnehmer dauerhaft und nicht nur vorübergehend in einem Betrieb eingesetzt werden, dann kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern. Der Betriebsrat, der auch bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zustimmen muss, kann diese Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung u.a. gegen ein Gesetz verstößt. Da gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ erfolgen muss, ist eine dauerhafte Überlassung nicht zulässig.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11