BAG, Urt. v. 16.02.2012, 6 AZR 553/10
Der Arbeitgebers ist nach der neusten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt, nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich durch den Arbeitnehmer gestellten Antrag den Arbeitnehmer zu befragen, wenn die gesetzliche “Wartefrist” auf Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz abgelaufen ist, also ggf. nach erfolgtem Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von Kündigungen. Gibt der Arbeitnehmer keine Auskunft oder bestreitet er wahrheitswidrig Behindertenschutz, so verliert er im Einzelfall eben diesen rechtlichen Vorteil. Im vom obersten Arbeitsgericht entschiedenen Fall war es dem schwerbehinderten Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt worden, sich auf seinen Sonderkündigungsschutz zu berufen, da er die rechtmäßig gestellte Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorfeld der Kündigung verneint hatte.
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