Pensionskassen dürfen im Falle von Finanznot Leistungen reduzieren

8. Januar 2020 - Arbeitsrecht

Nach deutschem Recht hat der Arbeitgeber die Renten-Deckungslücke die Zuzahlung an seinen Ruheständler zu schließen. Ist der Arbeitgeber insolvent, leistet nach deutschem Betriebsrentengesetz Ersatz. Das ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (#EuGH) rechtswidrig. Danach müssen die EU-Mitgliedsstaaten, hier DEUTSCHLAND, für den Ausfall dann und in dem Umfang einstehen, soweit die zwangsweise Rentenkürzung dem Ruheständler unzumutbar ist. Eine Reduzierung der Betriebsrente ist durch den Staat aufzufüllen, wenn andernfalls die Einnahmen des Arbeitnehmers die Armutsgrenze erreichen. Mitgliedsstaaten haben in diesem Fall ein derartiges Mindestschutzniveau durch staatliche Zahlung sichern (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-168/18). Die Europäische Union (EU) sichert unverzichtbar für Deutschland Interessen von Menschen und Unternehmen.

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