LAG Schleswig-Holstein - 2 Sa 410/14

10. Juni 2014 - Arbeitsrecht

Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 20.05.2014 entschieden (Az.: 2 Sa 410/14).

Sachverhalt

Vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit beantragte der klagende Arbeitnehmer für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrzeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab.
LAG: Straftaten in Freistellungsphase berechtigen zur Kündigung Das LAG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Arbeitnehmer habe durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich gewesen wäre. Die Kündigung sei trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Kläger habe seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten – auch nach Eintritt in die Freistellungsphase – zu begehen. Auch während dieser bestehe das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen.

Harald Nickel